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   BVerwG, 24.02.2005 - 3 C 16.04   

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https://dejure.org/2005,3522
BVerwG, 24.02.2005 - 3 C 16.04 (https://dejure.org/2005,3522)
BVerwG, Entscheidung vom 24.02.2005 - 3 C 16.04 (https://dejure.org/2005,3522)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Februar 2005 - 3 C 16.04 (https://dejure.org/2005,3522)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AusglLeistG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschluss; Anspruchsausschluss; Ausschlusstatbestand; dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub leisten; Unwürdigkeit; unmittelbar Geschädigter; Berechtigter; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    AusglLeistG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 4
    Anspruchsausschluss; Ausschluss; Ausschlusstatbestand; Berechtigter; Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Erbe; Erbeserbe; Rechtsnachfolge; Rechtsnachfolger; Rechtsvorgänger; Unwürdigkeit; dem ...

  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsleistung für die entschädigungslose Enteignung eines Grundstücks auf besatzungshoheitlicher Grundlage; Ausschlussgründe für die Gewährung einer Ausgleichsleistung; Unterstützung des nationalsozialistischen Systems als Ausschluss der Ausgleichsleistung; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Ausgleichsleistungsausschluss; Vorschubleisten; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung; Verstorbener

  • Judicialis

    AusglLeistG § 1 Abs. 1; ; AusglLeistG § 1 Abs. 4; ; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruchsausschluss bei besatzungsrechtlicher Enteignung unter Berücksichtigung damaliger Zielperson

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2006, 310
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2005 - 3 C 16.04
    Eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne von § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Maßnahme gegen einen bereits Verstorbenen richtete (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - BVerwGE 96, 253).

    Dieses Surrogat knüpft an die entsprechende Enteignung an, die auch dann als wirksam anzusehen ist, wenn sie gegen einen bereits Verstorbenen gerichtet war (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - a.a.O. 256 ff.).

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auszug aus BVerwG, 24.02.2005 - 3 C 16.04
    Für eine solche Auslegung spricht insbesondere der systematische Zusammenhang zwischen der entschädigungslosen Enteignung und dem Ausschluss vermögensrechtlicher Ansprüche nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf der einen und der wesentlich auf dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes beruhenden (vgl. dazu BVerfGE 102, 254) ersatzweisen Begründung eines Ausgleichsleistungsanspruchs nach § 1 AusglLeistG auf der anderen Seite.
  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 15.12

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    In die Prüfung, ob ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems ausgeschlossen ist, ist auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst wenn er im Zeitpunkt der Enteignung bereits verstorben war (Bestätigung der Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05).

    Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass auch Personen in die Prüfung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enteignung bereits verstorben waren, sofern die Enteignung auf sie abzielte (Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6; vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 = Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 9 Rn. 16).

    Diese Verknüpfung von Enteignung und Ausgleichsleistungsanspruch spricht - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. und vom 23. Februar 2006 a.a.O.) - dafür, auch für den Surrogatanspruch auf die entschädigungslose Enteignung Bezug zu nehmen und denjenigen in die Prüfung des Ausschlussgrundes einzubeziehen, auf den diese Enteignung abgezielt und den sie nur wegen seines zuvor eingetretenen Todes verfehlt hat.

    Die im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts vorgenommene Beschränkung auf die im Enteignungszeitpunkt Geschädigten führte demgegenüber zu der am Regelungszweck vorbeigehenden Konsequenz, dass es vom Zeitpunkt des Todes des nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG Ausgeschlossenen abhängen würde, ob - bei Tod vor der entschädigungslosen Enteignung - eine Ausgleichsleistung zu zahlen ist oder - im Falle des Todes erst nach der entschädigungslosen Enteignung - nicht (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. und vom 23. Februar 2006 a.a.O.).

    Es verhält sich - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgeführt hat (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. und vom 23. Februar 2006 a.a.O.) - gerade nicht so, dass unbelasteten Erben auf jeden Fall ein Anspruch auf Ausgleichsleistung gewährt werden sollte.

    Zwar waren die Sachverhalte in den Entscheidungen, in welchen das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung begründet hat (Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6), so gelagert, dass es jeweils um diese Fallgestaltung ging.

    Dies ist derjenige, in dessen Person oder in dessen Verhalten der Enteignende den Grund für die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gesehen hat (Urteile vom 24. Februar 2005 a.a.O. Rn. 12 und vom 23. Februar 2006 a.a.O. Rn. 15).

  • BVerwG, 23.02.2006 - 3 C 22.05

    Entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder

    Die Enteignung zielt auf denjenigen ab, dessen Belastung, etwa durch erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems, der Grund für den Zugriff auf den Vermögenswert und die entschädigungslose Enteignung war (wie Urteil vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4) entschieden habe, erforderten Sinn und Zweck der Ausschlussregelung, auch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Enteignung bereits verstorbene Personen in die Prüfung einzubeziehen, sofern die Enteignung auf sie abgezielt habe.

    Das ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - (Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4).

    Dies ist derjenige, in dessen Person oder in dessen Verhalten der Enteignende den Grund für die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gesehen hat (Urteil vom 24. Februar 2005, a.a.O., S. 12).

  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 38.05

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    Er ist gleichwohl deshalb in die Prüfung der Ausschlusstatbestände einzubeziehen, weil die Enteignung mit seiner Tätigkeit als Betriebsleiter und Vorstandsmitglied eines Rüstungsbetriebes begründet wurde und daher gegen ihn gerichtet war (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und 6).
  • BVerwG, 28.02.2007 - 3 C 13.06

    Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;

    § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt für den Unwürdigkeitstatbestand zum einen auf den Eigentümer des Vermögenswertes zum Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung ab bzw. auf denjenigen, auf den die Enteignung abgezielt hatte, der im Zeitpunkt der Enteignung aber bereits verstorben war (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 und 6).

    Doch ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - a.a.O. und vom 23. Februar 2006 - BVerwG 3 C 22.05 - a.a.O.) auch der Vater der Kläger in die Unwürdigkeitsprüfung einzubeziehen, da die Enteignung wegen der im Unternehmen betriebenen Rüstungsproduktion auf ihn abzielte.

  • BVerwG, 27.03.2006 - 5 C 30.05

    Menschlichkeit, Grundsätze der -; Rechtsstaatlichkeit, Grundsätze der -;

    2.2 Diesem Verständnis von einem Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit stehen bei einer systematischen Betrachtung andere Bestimmungen des Bundesrechts zumindest nicht entgegen, die Rechtsfolgen an einen Verstoß gegen die "Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit" knüpfen; die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung betrifft Fragen der Intensität der Verstrickung in ein Unrechtsregime (s. etwa Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Nr. 1 , Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl II S. 889; §§ 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992, BGBl I, S. 1386 ; § 3 Satz 1 Nr. 3a und b G 131 ; § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden ; § 16 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet dazu etwa BayVGH, Urteil vom 13. Januar 1997 - 12 B 97.685 - KG, Beschluss vom 20. März 1995 - 4 Ws 7/95 REHA - VIZ 1995, 431; OLG Dresden, Beschluss vom 17. März 1995 - 2 Ws 524/94 - OLG-NL 1996, 19; ThürOLG, Beschluss vom 5. September 1994 - 2 Ws-Reha 81/94 - VIZ 1995, 128; OLG Rostock, Beschluss vom 25. Mai 1994 - II WsRH 26/94 - VIZ 1995, 63; LG Leipzig, Beschluss vom 11. März 1994 - BSK 32/92 - VIZ 1994, 503; § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche ; § 1 Abs. 4 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können dazu etwa VG Berlin, Urteile vom 15. April 2005 - 25 A 257.01 - juris, vom 18. März 2005 - 31 A 492.03 - juris; BVerwG, Urteile vom 17. März 2005 - BVerwG 3 C 20.04 - NVwZ 2005, 1192; vom 24. Februar 2005 - BVerwG 3 C 16.04 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4; VG Dresden, Urteil vom 30. Juli 2003 - 4 K 1228/01 - juris; VG Halle, Urteile vom 7. Februar 2002 - 1 A 273/99 HAL - RÜ BARoV 2002, Nr. 12, 11 - 14; vom 12. Februar 1998 - A 1 K 1335/96 - juris; vom 9. Dezember 1997 - A 1 K 1203/97 - juris; § 16 Abs. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden vom 12. Februar 1969, BGBl I, S. 105; § 1a des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes dazu etwa SG Hamburg, Urteil vom 30. November 2005 - S 30 V 4/03 - juris; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 15. Juli 2005 - L 8 V 2778/04 - juris; vom 13. November 2003 - L 6 V 1912/01 - § 5 Entschädigungsrentengesetz dazu etwa BSG, Urteil vom 24. März 1998 - B 4 RA 78/96 R - SozR 3-8850 § 5 Nr. 3; § 359 Abs. 3 LAG).
  • VG Sigmaringen, 08.11.2005 - NC 6 K 278/05

    Zulassung zum Studiengang der Humanmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

    Insoweit ist den Antragstellervertretern zwar einzuräumen, dass der Tenor in manchen Verfahren - jedenfalls im Kern des Sachausspruchs - fast exakt dem Antrag entspricht, was eine volle Kostentragung der Hochschule nahe legt (so denn auch etwa VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. - VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 - vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 -).

    Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 - Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 - zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 - Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 - VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. - VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 - VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 - für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 - Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 - anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).

  • BVerwG, 11.07.2016 - 8 B 5.16

    Ausgleichsleistung für Enteignung; Kriegsverbrecher; Selbstbindung des

    Danach ist - ebenso wie nach der bisherigen Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2005 - 3 C 16.04 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 4 S. 7 und vom 23. Februar 2006 - 3 C 22.05 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 6 Rn. 15) - die tatsächliche Anknüpfung der Enteignungsmaßnahme und nicht die Rechtmäßigkeit dieser Anknüpfung - oder der Enteignung - nach damaligen Vorschriften maßgeblich.
  • VG Sigmaringen, 29.11.2005 - NC 6 K 361/05

    Zulassung zum Studiengang der Zahnmedizin - verfassungswidrige Neuregelung der

    Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier den Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 - Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 - zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden in Anlehnung an einen Gesamtstreitwert aus allen ausgesprochenen Zulassungen und dem jeweiligen Verhältnis zur Bewerberzahl vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430/03 - Beschluss vom 28.04.2004 - 2 NB 729/04 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 44; wiederum anders etwa im Falle eines Antrags auf Beteiligung an einem Losverfahren: VG Magdeburg, Beschluss vom 14.12.2004 - 5 C 510/04 MD - VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.05.2005 - 4 Nc 928/04 - Beschluss vom 19.04.2005 - 4 Nc 109/04 - VG Schwerin, Beschluss vom 01.09.2005 - 3 C 16/04 u.a. - VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2005 - VG 12 A 1331.04 - VG Arnsberg, Beschluss vom 20.01.2001 - 12 L 1109/01 - unter Verweis auf die gleichlautende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen; VG Regensburg, Beschluss vom 12.08.2005 - RO 7 E 05.10082 - für eine Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren: Bayer. VGH, Beschluss vom 16.06.2005 - 7 C 05.10476 - Sächs. OVG, Beschluss vom 13.07.2005 - NC 2 E 86/05 - anknüpfend an die zitierte Stellungnahme des BVerwG: OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Y 13/05 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.03.2009 - 1 M 140/08

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und

    Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in seinem Beschluss vom 01. September 2005 (Az. 3 C 16/04 u.a.) auch ausgeführt, nach dem - von ihm akzeptierten - Vorbringen des Antragsgegners würden die betreffenden Seminare von Vorklinikern abgehalten, allein in der letzten Phase der Veranstaltungen finde ein den theoretischen Betreuungsaufwand der Veranstaltungen überschießender zusätzlicher Personalaufwand eines Klinikers statt.
  • VG Berlin, 13.11.2009 - 4 A 136.08

    Gewährung von Leistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz; Verstoß gegen

    Bei der Prüfung des Vorliegens eines Anspruchsausschlusses ist danach auch derjenige einzubeziehen, auf den die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage abgezielt hat, selbst wenn er im Zeitpunkt der Enteignung bereits verstorben war (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2005 - 3 C 16.04 -, ZOV 2005, 231).
  • VG Berlin, 28.03.2013 - 29 K 283.10

    Ausschluss der Ausgleichsleistung wegen erheblichen Vorschubleistens zugunsten

  • VG Gera, 29.01.2009 - 6 K 189/07

    Ausgleichsleistungsrecht; Vorschubleisten; erheblich; tätige Reue; Kreisleiter;

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